Förderung Biomasse

Förderung von Biomasseanlagen

Aktueller Hinweis: Nach den aktuell gültigen Förderrichtlinien sollten ab dem 1. Januar 2011 die Umwälzpumpen in der Heizungsanlage hohe Effizienz-Anforderungen (entsprechend der Effizienzklasse A) erfüllen. Aufgrund der Weisung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 23.12.2010 wird diese Regelung vorerst ausgesetzt. Die erhöhten Anforderungen bzgl. der Umwälzpumpen sind daher bis auf Weiteres nicht Fördervoraussetzung.

 

Allgemeines

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert folgende Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (Holz):

  • Kessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln,
  • Holzpelletöfen mit Wassertasche und
  • Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz

Pelletöfen (Warmluftgeräte) sind nicht förderfähig.

Bitte informieren Sie sich vor der Auswahl der Anlage, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Alle Anlagen, für die eine Förderung in Betracht kommt, sind rechts nebenstehend (Rubrik „Downloads“) in der Liste der förderfähigen automatischbeschickten Biomasseanlagen aufgeführt.

Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars vorzunehmen. Dieses finden Sie rechts nebenstehend unter der Rubrik „Weiterführende Dokumente“.

Beachten Sie bitte:

  • Die Antragsunterlagen müssen dem BAFA vollständig ausgefüllt vorliegen. Nur dann kann über die Gewährung des Zuschusses entschieden werden.
  • Fehlende Angaben oder Unterlagen führen zu Rückfragen, verzögern die mögliche Gewährung eines Zuschusses und führen gegebenenfalls auch zur Ablehnung des Antrags.
  • Die eingereichten Unterlagen (Originale) können nicht zurückgesendet werden.

Je nach Antragsteller gelten unterschiedliche Kriterien:

1. Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine)

Förderbar sind Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2008 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind.

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beim BAFA einzureichen (Ausschlussfrist).

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
  • die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
  • die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller/die Antragstellerin – in Kopie,
  • Nachweis über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage (Rechnung des Fachunternehmers in Kopie oder standortbezogene Berechnungsunterlagen, errechnete Einstellvorgaben oder Einstellprotokolle der Strangregulier- bzw. Thermostatventile in Kopie)

Wenn zusätzlich der Effizienzbonus beantragt wird:

  • Energieausweis nach EnEV (in Kopie).

2. Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), KMU, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind, freiberuflich Tätige, Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau

Alle Anträge von Unternehmen auf Investitionszuschüsse des BAFA sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Gleiches gilt für Anlagen, die im Zuge der freiberuflichen Tätigkeit genutzt werden (z. B. für die Warmwasserbereitung und Raumheizungsunterstützung von Kanzlei- oder Praxisräumen). Auch hierfür ist der Antrag vor Vorhabensbeginn zu stellen.

Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages sowie die Auftragsvergabe. Reine Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.

Wird vor Antragstellung mit dem Vorhaben begonnen, kann die Anlage wegen vorzeitigen Beginns nicht gefördert werden.

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ist die Anlage innerhalb von 9 Monaten in Betrieb zu nehmen. Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.

 

Basisförderung von Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse

Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse (Holz) für die thermische Nutzung.

Hinweis: Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung dienen, für die bereits vor dem 01.01.2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und die bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand).

Biomasseanlagen sind nur dann förderfähig, wenn ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen wurde. Dieser ist durch Vorlage der Rechnung Ihres Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) nachzuweisen.

1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzpellets

Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzpellets mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.

Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge:

  • für Pelletöfen mit Wassertasche: 1.000 Euro,
  • für Pelletkessel: 2.000 Euro,
  • für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l / kW: 2500 Euro.

Zu den förderfähigen Pelletkesseln gehören auch Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.

2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln

Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.

Zu den förderfähigen Holzhackschnitzelanlagen gehören auch Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.

Hinweis: Nicht mehr förderfähig sind Pelletöfen (Warmluftgeräte) und reine Scheitholzvergaserkessel.

 

Bonusförderungen

Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:

Regenerativer Kombinationsbonus

Zusätzlich zu der Basisförderung für die Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage kann ein Bonus von 500 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Solaranlage (siehe Rubrik „Solarthermie“) errichtet wird.

Gleichzeitigkeit der Maßnahmen bedeutet: Beide förderfähigen Anlagen sind innerhalb eines maximalen Zeitraums von sechs Monaten in Betrieb zu nehmen. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist müssen dem BAFA außerdem die Anträge auf Förderung der Anlagen zugehen.

Für beide Maßnahmen ist jeweils ein separater Antrag zu stellen.

Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.

Effizienzbonus

Die Errichtung einer Biomasseanlage in einem besonders effizient gedämmten Gebäude kann zusätzlich mit dem Effizienzbonus gefördert werden.

Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Biomasseanlage einem effizient gedämmten Wohngebäude dient, das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat. Dies ist durch Vorlage eines Energiebedarfsausweis nachzuweisen (siehe unten).

Für Anlagen in Nichtwohngebäuden wird kein Effizienzbonus gewährt.

Die Effizienz des Wohngebäudes wird nach dem zulässigen Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten (HT´) gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 bewertet. Das Wohngebäude, dem die zu fördernde Anlage dient, muss die Vorgaben nach EnEV 2009 um mindestens 30% unterschreiten.

Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt das 1,5-fache der jeweiligen Basisförderung.

Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurden.

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:

  • Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
  • Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dies ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Zusätzlich ist ein Nachweis durch Vorlage der Rechnung des Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) vorzulegen.

Der Effizienzbonus ist nicht mit dem regenerativen Kombinationsbonus kombinierbar.

 

Innovationsförderung

Erläuterungen zu den besonderen Fördertatbeständen werden unter der Rubrik Innovationsförderung aufgeführt.

Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 511 – 514
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Telefon: +49 6196 908-625
Zur Kontaktaufnahme mit E-Mail benutzen Sie bitte das Formular im Menü Kontakt (Bereich: Energie / Adressat: Erneuerbare Energien).

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